Engagement für Sport und Gemeinschaft: Unsere Kanzlei sponsert den Triathlonverein "Die Triathleten Manufaktur"
Als Anwaltskanzlei mit festen Wurzeln in der Region ist es uns ein besonderes Anliegen, nicht nur juristisch, sondern auch gesellschaftlich Verantwortung zu übernehmen. Deshalb freuen wir uns,
bekannt geben zu dürfen, dass wir ab sofort offizieller Sponsor des Triathlonvereins Triathleten
Manufaktur sind.
Der Verein steht für Werte, die auch unsere Arbeit prägen:
Leidenschaft, Ausdauer, Fairness und Teamgeist.
Mit unserem Sponsoring möchten wir einen Beitrag dazu leisten, dass ambitionierte Sportlerinnen und Sportler optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen vorfinden und die Vereinsarbeit weiter
gestärkt wird.
Wir wünschen dem gesamten Team der Triathleten Manufaktur viel Erfolg bei kommenden
Wettkämpfen – wir sind stolzauf Euch und Eure Leistungen!
Dr. Gunther Ledolter
Sensationeller Erfolg im Verfahren der vertauschten Kinder gegen das
Krankenhaus
Die Presseaussendung im Original:
Ich freue mich vom Urteil des Obersten Gerichtshofes in der Causa der Familie G. berichten zu können.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Familie G. stattgegeben und ausgesprochen, dass die Steiermärkische Krankenanstalten Ges.m.b.H. an jede der drei klagenden Parteien neben den
Adoptionskosten, auch einen Schmerzengeldbetrag in Höhe von jeweils € 20.000,-- zu bezahlen hat.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die KAGes den Klägern gegenüber für sämtliche zukünftige Schäden haftet, die aus der Kindesvertauschung zwischen 31.10.1990 und 01.11.1990 resultieren.
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Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass es die Verpflichtung der KAGes gewesen wäre, das Neugeborene unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung
ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durch-führung der erforderlichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen dieses Kind seinen Obsor-geberechtigten zu übergeben. Da
die Mutter aufgrund einer Vollnarkose direkt nach der Ent-bindung noch keinen Kontakt zu ihrem Neugeborenen hatte, ist sie umso mehr darauf ange-wiesen, dass die Mitarbeiter der
Krankenanstalt ihr das richtige Kind übergeben.
Durch die Kindesvertauschung zwischen 31.10.1990, 19:19 Uhr und 01.11.1990 nachmittags verursachte die KAGes einen Eingriff in das Recht der Familie G. auf Leben in und mit der Familie, sowie
auf Kenntnis der biologischen Abstammung.
Das absolut Richtungsweisende an der Entscheidung für die Zukunft des Schadenersatzrechts in Österreich ist, dass eine massivste psychische Beeinträchtigung wie jene der Kläger, der Tötung
oder schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar ist.
Damit steht mit weitreichender Bedeutung fest, dass (Trauer-)Schmerzengeld nicht nur bei der Tötung oder schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen, sondern auch bei anderen massiven
Beeinträchtigungen der Psyche zugesprochen werden kann.
Für den konkreten Fall führt der Oberste Gerichtshof aus, dass die Eltern G. aller Voraussicht nach nie erfahren werden, was mit ihrem leiblichen Kind passiert ist, wie es ihm ergangen ist,
ob es überhaupt noch lebt und ob es die Liebe bekommen hat, die ihm seine wahren Eltern hätten schenken wollen. Gleichzeitig wird der Frau Doris G. ihre biologische Herkunft für immer
verborgen bleiben, wodurch in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen Ersatz für den erlittenen Seelenschmerz zu gewähren war.
Der Oberste Gerichtshof bleibt dabei, dass für die Abgeltung reinen Seelenschmerzes ohne Krankheitswert grobes Verschulden notwendig ist.
Dieses müsse der Steiermärkischen Krankenanstalten Ges.m.b.H. jedenfalls vorgeworfen werden, da der Säugling unmittelbar nach der Geburt entweder gar kein oder ein falsches Namensband trug.
Es lag daher ein krasser Verstoß gegen die üblichen Abläufe bzw. die Aufsichts- und Organisationspflichten der KAGes vor.
Zur Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldbetrags führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das höchste bislang zuerkannte Trauerschmerzengeld € 20.000,-- betrug.
In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von Bedeutung, weshalb der Familie G. jeweils das höchste bis dato
zugesprochene Trauerschmerzengeld zuerkannt wurde.
Da ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr vorgesehen ist, ist das Urteil in der dargestellten Form rechtskräftig und nicht mehr bekämpfbar.
Ich freue mich, von diesem positiven Verfahrensausgang berichten zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Gunther Ledolter
Das hier ist der Text2.
Das hier ist der Text3.